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Gesetzentwurf zum assistierten Suizid und zur Suizidpräventionsberatung

Um nach der Unwirksamkeit des früheren § 217 StGB dauerhaft umfassende Rechtssicherheit für Sterbewillige wie auch hilfsbereite Ärzt*innen herzustellen, bedarf es einer eindeutigen Regelung des assistierten Suizids. Dies schließt die gesetzliche Einrichtung einer qualifizierten Suizidpräventionsberatung ein. Anfang April 2020 hat deshalb die Humanistische Vereinigung den folgenden Regelungsvorschlag unterbreitet.


§ 217 StGB – Beihilfe zum Suizid

  1. Wer einer anderen Person beim Suizid hilft oder wer es unterlässt, sie nach einem Suizidversuch zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn der Suizid auf einer freiverantwortlichen und ernstlichen, ausdrücklich erklärten oder einer in vergleichbarer Weise aus den Umständen erkennbaren Entscheidung beruht.

  2. Von einer solchen Entscheidung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die andere Person nicht länger als zwei Monate vor dem Suizid eine Beratung zur Suizidprävention bei einer anerkannten Beratungsstelle gemäß § 217a wahrgenommen hat und diese im Zuge ihrer Tätigkeit keine Anzeichen erkannt hat, nach denen die Maßgaben nach (1) nicht erfüllt sind.

  3. Von einer solchen Entscheidung ist insbesondere nicht auszugehen, wenn die andere Person noch nicht 18 Jahre alt ist oder ihre freie Willensbestimmung entsprechend den §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt ist oder wenn begründet anzunehmen ist, dass die andere Person von einer Entscheidung zum Suizid abgesehen hätte, wenn sie nicht diesbezüglich durch Dritte beeinflusst worden wäre, oder wenn sie von alternativen Optionen zur Hilfe oder Leidminderung Kenntnis erhalten hätte.

  4. Absatz 1 gilt auch für Personen in einer Garantenstellung.

  5. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.


§ 217a StGB – Beratung bei Wunsch nach einem assistierten Suizid

  1. Die Beratung dient der Suizidprävention. Im Rahmen der Beratung wird die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung der sterbewilligen Person geprüft. Die Beratung hat in dem Bemühen zu erfolgen, dem Beratungsempfänger oder der Beratungsempfängerin zu helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei ist der Wille der beratenen Person im Rahmen ihrer Entscheidungsautonomie zur Geltung zu bringen.

  2. Die Beratung hat durch eine anerkannte Beratungsstelle zur Suizidprävention zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der beratenen Person nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des Beratungsgesprächs oder der Beratungsgespräche und dem Namen des Beratungsempfängers oder der Beratungsempfängerin versehene Bescheinigung auszustellen. Der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Suizidhilfe vornimmt, ist als beratende Person ausgeschlossen.


Stellungnahme von Michael Bauer, Vorstand der Humanistischen Vereinigung und zertifizierter Berater für Ethik in der Medizin:

„Mit dem Gesetzentwurf unterstreichen wir, dass die Selbstbestimmung und Autonomie von Sterbewilligen für uns einen hohen Stellenwert haben. Uns geht es aber auch darum sicherzustellen, dass kein Missbrauch stattfinden kann. Dies ist eine ganz wichtige Frage: Ist tatsächlich eine freie Entscheidung, so frei wie sie unter den Umständen eben sein kann, erfolgt?“

Menschen in existenziellen Problemlagen, wie sie vorliegen, wenn jemand über einen Suizid nachdenkt, sollten qualifizierte Hilfe erhalten, die einer möglichen Suizidassistenz vorgreift. Beratungspersönlichkeiten müssten ihrer Tätigkeit mit einem sehr hohen Verantwortungsbewusstsein nachgehen und nicht allein aus dem medizinischen Bereich kommen, betonte Bauer. Auch Psycholog*innen, Ethikberater*innen und Sozialarbeiter*innen sollten ihre Fähigkeiten in die Beratungen einbringen können.

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