HV fordert Suizidpräventionsberatung und legt Gesetzentwurf vor

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Selbstbestimmtheit und Freiverantwortlichkeit, qualifizierte Beratung und Prävention, der Respekt für und die Achtung der individuellen Menschenwürde: Auf diesen Säulen ruht ein Entwurf zur gesetzlichen Regelung des assistierten Suizids in einem neuen § 217 StGB.

Die Humanistische Vereinigung (HV) reagiert mit der Vorstellung ihres Regelungsvorschlags auf das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem dieses am 26. Februar das 2015 beschlossene Gesetz zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für unwirksam erklärt hatte.

Um nach der Unwirksamkeit des früheren § 217 StGB dauerhaft umfassende Rechtssicherheit für Sterbewillige wie auch hilfsbereite Ärzt*innen herzustellen, bedarf es einer eindeutigen Regelung des assistierten Suizids. Dies schließt die gesetzliche Einrichtung einer qualifizierten Suizidpräventionsberatung ein.

Dem Gesetzentwurf nach handelt nicht rechtswidrig, wer einer anderen Person beim Suizid hilft oder wer es unterlässt, sie nach einem Suizidversuch zu retten, sofern der Suizid auf einer freiverantwortlichen und ernstlichen, ausdrücklich erklärten oder einer in vergleichbarer Weise aus den Umständen erkennbaren Entscheidung beruht. Von diesem Fall sei insbesondere dann auszugehen, wenn die andere Person nicht länger als zwei Monate vor dem Suizid eine Beratung zur Suizidprävention bei einer anerkannten Beratungsstelle aufgesucht hat und diese keine Anzeichen erkannt hat, nach denen die oben genannten Maßgaben nicht erfüllt sind. Auch Personen in einer Garantenstellung sollen nach den oben genannten Maßgaben straffrei handeln können. Der Gesetzentwurf sieht derzeit keinen Suizidhilfe-Anspruch für unter 18-Jährige oder anderweitig in ihrer freien Willensbestimmung beeinträchtigte Personen. Zu dieser Frage sieht die HV noch den Bedarf einer breiten gesellschaftlichen Debatte.

Die im Regelungsvorschlag enthaltene Suizidpräventionsberatung soll Sterbewilligen helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung im Rahmen ihrer Entscheidungsautonomie zu treffen. Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe wird ausgeschlossen.

„Mit dem Gesetzentwurf unterstreichen wir, dass die Selbstbestimmung und Autonomie von Sterbewilligen für uns einen hohen Stellenwert haben. Uns geht es aber auch darum sicherzustellen, dass kein Missbrauch stattfinden kann. Dies ist eine ganz wichtige Frage: Ist tatsächlich eine freie Entscheidung, so frei wie sie unter den Umständen eben sein kann, erfolgt?“, sagt HV-Vorstand Michael Bauer, zertifizierter Berater für Ethik in der Medizin, zum Gesetzentwurf. Menschen in existenziellen Problemlagen, wie sie vorliegen, wenn jemand über einen Suizid nachdenkt, sollten qualifizierte Hilfe erhalten, die einer möglichen Suizidassistenz vorgreift. Beratungspersönlichkeiten müssten ihrer Tätigkeit mit einem sehr hohen Verantwortungsbewusstsein nachgehen und nicht allein aus dem medizinischen Bereich kommen, betonte Bauer. Auch Psycholog*innen, Ethikberater*innen und Sozialarbeiter*innen sollten ihre Fähigkeiten in die Beratungen einbringen können.

Unser Vorschlag im Wortlaut: Entwurf eines Gesetzes zum assistierten Suizid und zur Suizidpräventionsberatung

Hintergrund

Leitsätze des BVerfG-Urteils vom 26. Februar 2020: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

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